Liebe Eltern der Margarete-Steiff-Schule,

am Montag, den 18.10.2021 tritt die neue Corona-Verordnung Schule in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich bei der Maskenpflicht.

 

Mund-Nasen-Schutz

Für alle Personen in der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Außerhalb der Gebäude in Pausenzeiten besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht.

In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht:

  • für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
  • für SchülerInnen im fachpraktischen Sportunterricht,
  • bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
  • für SchülerInnen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren innerhalb der Grundstufe (Klasse E bis 4)
  • für SchülerInnen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab der Hauptstufe, solange die SchülerInnen am Platz sind. Bei Bewegung im Raum muss die Maske getragen werden.

Die Corona-Verordnung Schule sieht die Aufhebung der Maskenpflicht generell (alle Stufen) im Unterrichts- und Betreuungsraum für SchülerInnen mit Bildungsgang geistige Entwicklung vor. Da an der Margarete-Steiff-Schule gemischte Klassen gebildet sind, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Die gesonderten Entscheidungen für einzelne SchülerInnen bezüglich des Tragens der Maske gelten weiterhin.

Änderungen ergeben sich für die Dauer der Geltung der Alarmstufe (s. CoronaVerordnung) und bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus. Hier werden Sie gesondert informiert.

Das freiwillige Tragen der Maske ist weiterhin möglich.

 

Testen

  • Die Schule wird beim Testen weiterhin durch die Fieberambulanz unterstützt.

    Alle Schülerinnen und Schüler müssen 3x in der Woche getestet werden. Geimpfte oder genesene (max. bis 6 Monate nach Coronainfektion) SchülerInnen sind von der Testverpflichtung ausgenommen. Wir wünschen uns dennoch, dass auch geimpfte und genesene SchülerInnen regelmäßig getestet werden, da das Infektionsgeschehen deutlich zunimmt und auch Genesene und Geimpfte von Corona-Infektionen betroffen sind. Bei einer Pool-PCR-Testung erfolgt die Testung 2x in der Woche.
     
  • Das schulische Personal (auch Hausmeister, Betreuungspersonal usw.) ist verpflichtet, sich täglich vor Dienstantritt in der Schule zu testen. Ausgenommen davon sind immunisierte Personen. Genesenes und geimpftes Personal erhält weiterhin das Angebot, sich regelmäßig testen zu können, was sehr breit angenommen wird. Das Testen wird dokumentiert.

 

Präsenzpflicht

Für alle SchülerInnen besteht die Präsenzpflicht an der Schule. SchülerInnen können mittels eines ärztlichen Attestes von der Präsenzpflicht in der Schule befreit werden und sind dann verpflichtet, regelmäßig am Fernunterricht teilzunehmen.

Es besteht ein Besuchsverbot der Schule für folgende SchülerInnen:

  1. die in Quarantäne sind,
  2. die sich nach einem positiven Schnell-Test oder einem positiven Pool-PCR-Test einem individuellen PCR-Test zu unterziehen haben,
  3. die Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen.

Nach einem positiven Befund im PCR-Test innerhalb einer Schülergruppe bleibt der betroffene Schüler/die betroffene Schülerin zu Hause in Quarantäne. Alle weiteren Personen (SchülerInnen und Mitarbeitende) werden an 5 Schultagen in Folge mit einem
Schnelltest getestet. Weitere Informationen erhalten wir über das Gesundheitsamt.

Herzliche Grüße aus der Margarete-Steiff-Schule,

Marita Lang

Downloads: